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Immobilien-GbR: Registereintragung rechtzeitig vorbereiten

Das seit 2024 geltende Gesellschaftsregister bleibt für Immobiliengesellschaften praktisch relevant. Wer 2026 einen Grundstückserwerb über eine GbR vorbereitet, sollte die Registerfrage früh klären. Nach § 47 Absatz 2 GBO soll ein Recht für eine GbR nur eingetragen werden, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Keine allgemeine Eintragungspflicht für jede GbR

§ 707 BGB eröffnet grundsätzlich die Anmeldung zum Gesellschaftsregister. Die praktische Notwendigkeit ergibt sich insbesondere aus dem geplanten Geschäft und dessen Registervollzug. Eine GbR, die keine Rechte in einem Register erwerben oder verändern will, muss sich nicht allein wegen ihres Fortbestehens eintragen lassen.

Welche Angaben benötigt werden

Die Anmeldung umfasst unter anderem Name, Sitz und eine Anschrift der Gesellschaft in einem Mitgliedstaat der EU, die Angaben zu ihren Gesellschaftern und deren Vertretungsbefugnis sowie die Versicherung, dass die Gesellschaft nicht bereits im Handels- oder Partnerschaftsregister eingetragen ist. Sie ist grundsätzlich von sämtlichen Gesellschaftern in öffentlich beglaubigter Form einzureichen, also über einen Notar (§ 707 Abs. 4, § 707b Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 12 HGB). Bei bereits eingetragenen Gesellschaften müssen etwa Gesellschafterwechsel und Änderungen der Vertretungsbefugnis ebenfalls angemeldet werden.

Transaktion und Gesellschaftsvertrag abstimmen

Vor einem Immobiliengeschäft sollten die tatsächlichen Beteiligungsverhältnisse, die Vertretungsregelung und die vorhandenen Registerunterlagen abgeglichen werden. Bei bereits im Grundbuch verzeichneten GbR sind zusätzlich die Übergangs- und Verfahrensregeln zu beachten. Die Eintragung ist damit ein Teil der Transaktionsvorbereitung und sollte nicht erst kurz vor dem Vollzug beginnen.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die Einordnung gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.


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