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Notarielle Tätigkeit.

Als unabhängiger und unparteiischer Träger eines öffentlichen Amtes berate, gestalte und beurkunde ich in allen dem Notar gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichen.

Notarielle Urkunden betreffen häufig Rechtsgeschäfte mit weitreichenden wirtschaftlichen und persönlichen Folgen. Meine Aufgabe ist es, den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären und über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren (§ 17 BeurkG).

Grundstücksrecht

Im privaten und gewerblichen Grundstücksrecht beurkunde ich Grundstückskaufverträge, Übergabeverträge — etwa Schenkungen an die nächste Generation — sowie die Bestellung von Grundpfandrechten. Die steuerlichen Verhältnisse der Beteiligten sind mir dabei regelmäßig nicht bekannt; die steuerliche Prüfung und Beratung bleibt Ihrem Steuerberater vorbehalten. Ich empfehle, steuerliche Fragen vor der Beurkundung mit ihm zu klären.

Unternehmensgründung und -nachfolge

Bei der GmbH beurkunde ich Gründungen, Satzungsänderungen, die Übertragung von Geschäftsanteilen und Umwandlungsvorgänge. Bei Personengesellschaften, insbesondere der GmbH & Co. KG, betrifft die notarielle Tätigkeit vor allem die Anmeldungen zum Handelsregister sowie Verträge, die wegen ihres Gegenstands der Beurkundung bedürfen.

Für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts beglaubige ich die Anmeldung zum Gesellschaftsregister. Die Eintragung als eingetragene Gesellschaft (eGbR) ist Voraussetzung dafür, dass die Gesellschaft Rechte an Grundstücken erwerben oder Geschäftsanteile an einer GmbH halten kann.

Hinzu kommen Unternehmenskauf und Unternehmensnachfolge. Gerade in steuerlicher Hinsicht ist die enge Abstimmung mit Ihrem Steuerberater unverzichtbar.

Eheverträge und Scheidungsfolgenvereinbarungen

Typische Regelungsgegenstände sind die Wahl oder Modifizierung des Güterstandes, der nacheheliche Unterhalt und der Versorgungsausgleich. Eheverträge unterliegen der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Ob eine Regelung Bestand hat, hängt davon ab, wie weit sie von der gesetzlichen Regelung abweicht und in welcher Lage sie geschlossen wurde — beides ist bei der Gestaltung zu berücksichtigen.

Scheitert die Ehe, lassen sich zahlreiche Scheidungsfolgen außerhalb des gerichtlichen Verfahrens in einer notariell beurkundeten Scheidungsfolgenvereinbarung regeln. Werden diese Regelungen nicht als Folgesachen anhängig gemacht, fällt der Verfahrenswert niedriger aus; das gerichtliche Verfahren kann dadurch entlastet und verkürzt werden.

Werden dabei Vermögensgegenstände übertragen, sind die steuerlichen Folgen zu bedenken. Die Abstimmung mit Ihrem Steuerberater ist auch hier angezeigt, um erhebliche Nachteile zu vermeiden.

General- und Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

Mit einer General- und Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine Vertrauensperson, die Ihre rechtlichen Angelegenheiten wahrnimmt, wenn Sie dazu selbst nicht mehr in der Lage sind — etwa infolge von Krankheit, Unfall oder altersbedingtem Nachlassen der geistigen Kräfte.

Ehegatten vertreten einander nicht automatisch. Das seit 2023 geltende Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB betrifft nur Gesundheitsangelegenheiten und ist auf sechs Monate befristet.

Liegt eine wirksame Vorsorgevollmacht vor und ist die bevollmächtigte Person zur Übernahme bereit, ist die gerichtliche Bestellung eines rechtlichen Betreuers nicht erforderlich (§ 1814 Abs. 3 BGB).

Für Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt und dem Handelsregister muss die Vollmacht mindestens öffentlich beglaubigt sein (§ 29 GBO, § 12 HGB). Auch im Übrigen erleichtert die notarielle Form die Anerkennung im Rechtsverkehr, insbesondere gegenüber Banken und Versicherungen.

Auf Wunsch veranlasse ich die Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer, das die Betreuungsgerichte vor jeder Betreuerbestellung abrufen.

In einer Patientenverfügung legen Sie fest, ob und wie Sie in bestimmten Behandlungssituationen ärztlich behandelt werden möchten (§ 1827 BGB). Sie bedarf lediglich der Schriftform; auf Wunsch beurkunde ich sie.

Testamente und Erbverträge

Ein weiterer Bereich meiner Beurkundungstätigkeit ist die Errichtung von Testamenten, gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen. Hinzu kommen Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge, die zwingend der notariellen Beurkundung bedürfen (§ 2348 BGB).

Erbverträge binden den Erblasser an die vertragsmäßigen Verfügungen (§§ 2289 ff. BGB); beim gemeinschaftlichen Testament gilt Entsprechendes für wechselbezügliche Verfügungen nach dem Tod des Erstversterbenden (§ 2271 BGB). Ob eine solche Bindung gewollt ist, gehört zu den Fragen, die vor der Errichtung zu klären sind.

Eine notarielle Verfügung von Todes wegen kommt ohne Ihr weiteres Zutun in die amtliche Verwahrung und wird im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert. Im Sterbefall benachrichtigt die Registerbehörde das Nachlassgericht; die Urkunde wird von Amts wegen eröffnet. Ein eigenhändiges Testament ist nur dann erfasst, wenn es gesondert in die amtliche Verwahrung gegeben wird — zu Hause aufbewahrt, kann es verlorengehen, übersehen oder nach dem Erbfall nicht abgeliefert werden.

Hinzu kommt: Für die Berichtigung des Grundbuchs genügt regelmäßig die notarielle Urkunde nebst Eröffnungsniederschrift; ein Erbschein ist dann nicht erforderlich (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO).

Das Erbrecht ist vielschichtig; das gilt besonders für die Unternehmensnachfolge, bei der sich Fragen des Gesellschafts- und des Steuerrechts überschneiden. Die steuerliche Seite sollte auch hier frühzeitig mit Ihrem Steuerberater abgestimmt werden.

Formulare

Für die meisten notariellen Vorgänge können Sie mir die erforderlichen Angaben vorab online übermitteln; auf dieser Grundlage bereite ich den Entwurf und den Termin vor. Die Formulare ersetzen weder das Gespräch noch den Beurkundungstermin.

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Ich prüfe den Sachverhalt und erläutere Ihnen die rechtliche Tragweite des Vorhabens.

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