Schenkung von KG-Anteilen: Negatives Kapitalkonto mindert den Wert
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29. Juli 2026 (II R 15/23) entschieden, dass ein negativer Wert des Anteils am Gesamthandsvermögen bei der Bewertung eines geschenkten Kommanditanteils anzusetzen ist. Das gilt nach dem Leitsatz auch dann, wenn der Kommanditist seine Einlage vollständig erbracht hat und nicht nachschusspflichtig ist.
Der Fall
Der einzige Kommanditist einer GmbH & Co. KG übertrug im Wege der vorweggenommenen Erbfolge 90 Prozent seines Festkapitalanteils sowie einen Teilbetrag von 1.500.000 Euro seiner Darlehensforderung gegen die KG auf seinen Neffen. Die Forderung gehörte zum Sonderbetriebsvermögen. Der Substanzwert des Gesamthandsvermögens war unstreitig negativ. Das Finanzamt setzte den übertragenen Anteil daran dennoch mit 0 Euro an und stellte den Wert insgesamt auf 1.500.000 Euro fest; das Finanzgericht München bestätigte dies.
Die Entscheidung
Der BFH hob das Urteil auf und stellte den Wert auf 933.063 Euro fest. § 97 Abs. 1a BewG sei eine schematische Berechnungsvorschrift, die weder zwischen positiven und negativen Anteilswerten noch nach einer Pflicht zur Verlustdeckung unterscheide. Die Verpflichtung, künftige Gewinne zunächst zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos zu verwenden, belaste den Anteil wirtschaftlich bereits am Stichtag. Der abweichenden Verwaltungsauffassung in R B 97.5 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 folgte der Senat ausdrücklich nicht.
Grenzen der Entscheidung
Das Urteil betrifft allein die Wertfeststellung; zur Verschonung nach §§ 13a, 13b ErbStG enthält es keine Aussage. Einen Gestaltungsmissbrauch hat der Senat nur für den Streitfall verneint, sodass gezielt herbeigeführte Konstellationen anders gewürdigt werden könnten. Ob die Finanzverwaltung ihre Richtlinie anpasst oder auf das Urteil mit einem Nichtanwendungserlass reagiert, ist derzeit offen. Bei der Übertragung von Kommanditanteilen zusammen mit Gesellschafterdarlehen zeigt die Entscheidung, dass Kapitalkonten und Sonderbetriebsvermögen für die Bewertung im Zusammenhang zu betrachten sind.
Quellen und Rechtsgrundlagen
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