Erbschaftsteuer: Karlsruhe prüft Verschonung von Betriebsvermögen
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat im Verfahren 1 BvR 804/22 für den 13. Oktober 2026 eine mündliche Verhandlung über die erbschaftsteuerlichen Begünstigungen für Betriebsvermögen anberaumt. Eine Entscheidung liegt noch nicht vor; ein Verkündungstermin ist bislang nicht bekannt gegeben.
Gegenstand des Verfahrens
Der Beschwerdeführer ist Erbe seiner Tante; der Nachlass bestand ausschließlich aus Privatvermögen, unter anderem einem Wertpapierdepot und Grundvermögen. Er sieht sich gegenüber Erwerbern betrieblichen Vermögens in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Nach der Verhandlungsgliederung stehen § 203 BewG, die Verschonungsregeln der §§ 13a, 13b, 13c und 28a ErbStG einschließlich Lohnsummenregelung, Vorwegabschlag und Verwaltungsvermögenskonzept sowie die Tarifvorschriften der §§ 19, 19a ErbStG zur Prüfung.
Geltende Rechtslage
Nach § 13a ErbStG bleibt begünstigtes Vermögen bei Erwerben bis 26 Millionen Euro zu 85 Prozent steuerfrei. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass innerhalb von fünf Jahren eine Mindestlohnsumme von 400 Prozent erreicht und der Betrieb nicht veräußert wird. Auf unwiderruflichen Antrag ist eine vollständige Freistellung möglich, dann mit sieben Jahren Frist und einer Mindestlohnsumme von 700 Prozent. Oberhalb von 26 Millionen Euro greifen das Abschmelzmodell nach § 13c ErbStG oder die Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG. Diese Vorschriften gelten bis auf Weiteres unverändert.
Offener Ausgang
Der Ausgang des Verfahrens ist offen. In Betracht kommen eine Bestätigung der Normen ebenso wie eine Unvereinbarkeitserklärung. Im Urteil vom 17. Dezember 2014 (1 BvL 21/12) hatte das Gericht die damalige Verschonung für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt, die Fortgeltung des bisherigen Rechts angeordnet und eine Frist zur Neuregelung gesetzt. Ob es erneut so verfährt, lässt sich nicht vorhersagen. Für den 12. Oktober 2026 war zudem eine Verhandlung über einen Normenkontrollantrag der Bayerischen Staatsregierung (1 BvF 1/23) zu Grundbesitzbewertung, Freibeträgen und Steuersätzen angesetzt. Für laufende Nachfolgeplanungen bleibt bis zu einer Entscheidung das geltende Recht maßgeblich.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- BVerfG, Pressemitteilung Nr. 49/2026 vom 30.07.2026 (1 BvR 804/22)
- BVerfG, Gliederung zur mündlichen Verhandlung am 13.10.2026
- BVerfG, Pressemitteilung Nr. 48/2026 vom 30.07.2026 (1 BvF 1/23)
- BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12
- § 13a ErbStG
- § 13c ErbStG
- § 28a ErbStG
Die Einordnung gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.