Erbvertrag: Rücktrittsvorbehalt hebt Schutz vor Schenkungen nicht auf
Wer sich in einem Erbvertrag den Rücktritt vorbehält, bleibt bis zu dessen Ausübung gebunden. Mit Versäumnisurteil vom 8. Juli 2026 (IV ZR 256/25) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Schenkungen in dieser Zeit die Erberwartung des Vertragserben objektiv beeinträchtigen können.
Der Fall
Ein Ehepaar hatte 1969 einen Erbvertrag geschlossen und die gemeinsamen Kinder vertragsmäßig als Erben eingesetzt. Ein notarieller Nachtrag von 2015 sah ein voraussetzungsloses Rücktrittsrecht vor. Der Ehemann übertrug einer Tochter zu Lebzeiten Grundstücke und Geldbeträge. Nach seinem Tod verlangte der Sohn Herausgabe nach § 2287 BGB. Das OLG Nürnberg wies die Klage ab: Wegen des Rücktrittsvorbehalts habe keine schutzwürdige Erberwartung bestanden.
Die Entscheidung
Der BGH hob das Urteil auf und klärte damit eine umstrittene Frage. Der Erbvertrag bindet bis zum wirksamen Rücktritt. Dieser muss nach § 2296 BGB gegenüber dem anderen Vertragsteil erklärt und notariell beurkundet werden, was dessen Information dient. Könnte der Erblasser stattdessen schlicht verschenken, ließe sich die Bindung ohne Wissen des anderen Teils aushöhlen. Anders liegt es bei einem Änderungsvorbehalt, der lebzeitige Verfügungen in seinem Umfang von vornherein von der Bindung ausnimmt; der hier vereinbarte galt jedoch erst nach dem Tod des Erstversterbenden.
Einordnung
Entschieden ist nur, dass eine objektive Beeinträchtigung vorliegen kann. Die übrigen Voraussetzungen des § 2287 BGB, insbesondere die Beeinträchtigungsabsicht, muss das OLG noch prüfen. Das Versäumnisurteil beruht nach seinen Gründen auf sachlicher Prüfung. Der BGH stellt zudem klar, dass auch bei einer anfechtbaren bindenden Verfügung die Erberwartung erst mit erklärter Anfechtung entfällt. Wer sich Spielraum für lebzeitige Zuwendungen erhalten will, sollte dies im Erbvertrag ausdrücklich regeln.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Die Einordnung gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.