Pflichtteilsergänzung: Leibrente hemmt die Zehnjahresfrist nicht
Wer eine Immobilie gegen eine Leibrente überträgt, setzt die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB in Gang – auch wenn die Rente durch eine Reallast gesichert ist. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 24. Juni 2026 (IV ZR 141/25) entschieden und damit eine im Schrifttum umstrittene Frage geklärt.
Der Fall
Eine Mutter hatte ihrem Sohn, ihrem späteren testamentarischen Alleinerben, 1995 mehrere Grundstücke überlassen, darunter ein vermietetes Wohnhaus. Er verpflichtete sich zu einer monatlichen Leibrente, als deren Grundlage der Vertrag die Mieteinnahmen nannte; gesichert war sie durch eine Reallast. Eingetragen wurde der Eigentumswechsel 1996, die Mutter starb 2021. Ihre Tochter verlangte Pflichtteilsergänzung. Das OLG Nürnberg sah den Fristbeginn als gehemmt an, weil die Mutter wirtschaftlich weiter von dem Haus profitiert habe.
Die Entscheidung
Der BGH hält an seiner Rechtsprechung fest, wonach die Frist erst läuft, wenn der Schenker den Gegenstand nicht mehr im Wesentlichen weiter nutzt, etwa aufgrund eines vorbehaltenen Nießbrauchs. Eine Leibrente begründet jedoch nur einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch und keine eigentümerähnliche Herrschaft über das Grundstück. Auch die Reallast vermittelt keine Nutzungsbefugnis. Ein bloßer Vergleich der Zahlungsströme vor und nach der Übertragung genügt nicht. Die Frist begann daher mit der Eintragung 1996 und war beim Erbfall abgelaufen.
Grenzen und Folgen
Die Entscheidung betrifft die Leibrente als Gegenleistung, nicht vorbehaltene Nutzungsrechte wie Nießbrauch oder Wohnungsrecht. Zudem kann ein späterer Verzicht auf die Rente seinerseits eine Schenkung sein, für die eine eigene Frist läuft. Im entschiedenen Fall hatte die Mutter 2013 auf die weitere Rente verzichtet; ob daraus ein Zahlungsanspruch folgt, ist noch vom Landgericht zu klären. Bei Übergabeverträgen kommt es daher auf eine klare Unterscheidung zwischen Gegenleistung und Nutzungsvorbehalt an.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Die Einordnung gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.