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Beraterregress: Berufungsurteil allein setzt Verjährung nicht in Gang

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 9. Oktober 2025 (IX ZR 18/24) den Verjährungsbeginn in der Rechtsberaterhaftung präzisiert. Allein die Kenntnis eines nachteiligen Berufungsurteils begründet danach im Regelfall noch keine Kenntnis des Mandanten von einer Pflichtverletzung seines Beraters.

Sachverhalt und Entscheidung

Ein Mandant verlangte von seinem früheren Rechtsanwalt Schadensersatz, weil für einen zweiten Rechtsstreit keine eigene Deckungsanfrage beim Rechtsschutzversicherer gestellt worden war. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte die Kostenklage gegen den Versicherer im Vorprozess 2016 gerade damit abgewiesen. Im Regressprozess ließ das Berufungsgericht die dreijährige Verjährungsfrist deshalb mit Ende 2016 beginnen. Der BGH hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zurück.

Maßstab des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Entscheidend ist nach dem Leitsatz, ob der Mandant aufgrund der ihm bekannten Umstände eine Pflichtwidrigkeit des Beraters und den Schaden kannte oder grob fahrlässig nicht kannte. Als solche Umstände nennt der Senat etwa die auch für Laien erkennbare Eindeutigkeit der Urteilsgründe oder das Verhalten des Beraters zu diesen Gründen. Der Mandant muss die Rechtslage nicht besser einschätzen als sein Anwalt. Hier hatte er noch Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt; Kenntnis belegte erst seine Aufforderung von 2018, den Haftpflichtversicherer einzuschalten. Die Darlegungs- und Beweislast für Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis trägt der in Anspruch genommene Berater.

Bedeutung und Grenzen

Die Entscheidung ergänzt die bisherige Rechtsprechung zu gerichtlichen Hinweisen, erstinstanzlichen Urteilen und Steuerbescheiden. Eine starre Regel stellt sie nicht auf: Ergibt sich die Pflichtwidrigkeit für den Mandanten erkennbar aus eindeutigen Urteilsgründen oder aus dem Verhalten des Beraters, kann die Frist früher beginnen. Über die Haftung selbst ist nicht entschieden; Pflichtverletzung und Schaden muss das Oberlandesgericht noch prüfen. Bestätigt hat der BGH zugleich, dass ein Mahnbescheid über „diverse Mandate“ ohne Aufschlüsselung der Einzelforderungen die Verjährung nicht hemmt.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die Einordnung gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.


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