Investitionen: Degressive Abschreibung bis zu 30 Prozent
Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens steht wieder eine degressive Abschreibung zur Verfügung. Begünstigt sind Anschaffungen oder Herstellungen nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028. Für Investitionsentscheidungen im Jahr 2026 ist das ein wichtiger steuerlicher Planungsfaktor.
Wie der Abschreibungssatz bestimmt wird
Nach § 7 Absatz 2 EStG darf der Prozentsatz das Dreifache des linearen Abschreibungssatzes und höchstens 30 Prozent betragen. Die Abschreibung wird auf den jeweiligen Restbuchwert angewendet. Ein pauschaler Ansatz von 30 Prozent ist deshalb nicht bei jeder Nutzungsdauer zulässig.
Liquiditätseffekt statt zusätzlicher Anschaffungskosten
Die Methode verlagert Abschreibungsvolumen in frühere Jahre. Insgesamt werden dadurch nicht mehr als die abschreibungsfähigen Kosten berücksichtigt. Ob sich ein Vorteil ergibt, hängt unter anderem von Nutzungsdauer, Gewinnsituation und Anschaffungszeitpunkt ab. Im Anschaffungsjahr ist grundsätzlich die zeitanteilige Berechnung zu beachten.
Vor der Bestellung rechnen
Für größere Investitionen empfiehlt sich ein Vergleich mit der linearen Abschreibung und möglichen weiteren Begünstigungen. Ausschlaggebend ist die steuerlich maßgebliche Anschaffung oder Herstellung innerhalb des gesetzlichen Zeitfensters. Eine Bestellung allein sichert die Anwendung noch nicht.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Die Einordnung gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.