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Betriebliche Elektrofahrzeuge: 75 Prozent AfA im Anschaffungsjahr

Für bestimmte betriebliche Elektrofahrzeuge ermöglicht § 7 Absatz 2a EStG eine besonders hohe Abschreibung im Anschaffungsjahr. Die Regelung gilt für Fahrzeuge des Anlagevermögens, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden.

Eigene Staffel für reine Elektrofahrzeuge

Im Anschaffungsjahr können 75 Prozent der Anschaffungskosten abgeschrieben werden. In den folgenden Jahren sieht das Gesetz 10, 5, 5, 3 und 2 Prozent vor. Erfasst sind Elektrofahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 KraftStG. Hybridfahrzeuge einschließlich Plug-in-Hybriden sind nicht begünstigt, weil § 9 Absatz 2 KraftStG einen Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren voraussetzt.

Nicht mit der Privatnutzung verwechseln

Die Abschreibung betrifft die steuerliche Verteilung der Anschaffungskosten im Betrieb. Die Bewertung einer privaten Nutzung oder der Überlassung an Beschäftigte folgt eigenen Vorschriften. Ein hoher Abschreibungsbetrag beantwortet daher noch nicht die Frage nach der günstigsten Gestaltung eines Dienstwagens.

Anschaffung und Finanzierung zusammen betrachten

Vor einer Entscheidung sollten Kaufpreis, betriebliche Zuordnung und Finanzierung geprüft werden. Beim Leasing ist zusätzlich maßgeblich, wem das Fahrzeug steuerlich zuzurechnen ist. Die 75 Prozent werden im Anschaffungsjahr ohne zeitanteilige Kürzung gewährt, also auch bei einer Anschaffung im Dezember. Voraussetzung ist, dass für das Fahrzeug keine Sonderabschreibung, etwa nach § 7g EStG, in Anspruch genommen wird.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die Einordnung gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.


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