Entfernungspauschale 2026: 38 Cent ab dem ersten Kilometer
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt die Entfernungspauschale einheitlich 38 Cent je vollem Entfernungskilometer. Die höhere Pauschale gilt damit bereits ab dem ersten Kilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Für die Berechnung bleibt die einfache Entfernung maßgeblich.
Welche Strecke berücksichtigt wird
Die Pauschale wird nicht für Hin- und Rückweg getrennt angesetzt. Zu berücksichtigen sind die tatsächlichen Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Reine Homeoffice-Tage gehören nicht dazu. Bei wechselnden Einsatzorten muss zunächst geklärt werden, ob überhaupt eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt. Der Abzug ist auf 4.500 Euro im Kalenderjahr begrenzt; das gilt nicht, soweit ein eigener oder zur Nutzung überlassener Pkw genutzt wird.
Abzug ist keine Erstattung
Die Entfernungspauschale mindert als Werbungskosten die steuerliche Bemessungsgrundlage. Sie wird nicht in gleicher Höhe vom Finanzamt ausgezahlt. Wie stark sich der Abzug auswirkt, hängt von der persönlichen Steuersituation und den insgesamt berücksichtigungsfähigen Werbungskosten ab.
Zuschüsse und Abrechnung abstimmen
Arbeitgeberzuschüsse und bestimmte Mobilitätsleistungen können die steuerliche Behandlung beeinflussen. In der Lohnabrechnung sollten deshalb die gewählte Besteuerung und mögliche Anrechnungen nachvollziehbar dokumentiert werden. Beschäftigte sollten Fahrtage, Entfernung und erhaltene Leistungen für die Einkommensteuererklärung konsistent zusammenstellen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Die Einordnung gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.