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Gewerbemiete: Textform gilt auch für ältere Verträge

Für langfristige Gewerbemietverträge genügt nach § 578 BGB grundsätzlich Textform. Nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsregelung Anfang Januar 2026 ist die Neuregelung auch für ältere Mietverhältnisse relevant. Die Erleichterung ersetzt allerdings keine sorgfältige Vertragsdokumentation.

Was sich geändert hat

Ein für mehr als ein Jahr geschlossener Vertrag, der die gesetzliche Textform nicht einhält, gilt grundsätzlich als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Bei vor 2025 entstandenen Mietverhältnissen galt die bisherige Regelung noch bis einschließlich 1. Januar 2026. Für ab 2025 vereinbarte Änderungen konnte die neue Regelung bereits früher maßgeblich sein.

Auch digitale Vereinbarungen müssen eindeutig sein

Textform erfordert eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die Person des Erklärenden genannt ist (§ 126b BGB). Entscheidend bleibt, dass die Beteiligten und die vereinbarten Vertragsbedingungen eindeutig nachvollziehbar sind. Unübersichtliche E-Mail-Verläufe und widersprüchliche Anlagen können weiterhin Streit auslösen.

Nachträge strukturiert führen

Mietgegenstand, Laufzeit, Miethöhe und wesentliche Zusatzvereinbarungen sollten in einer konsistenten Vertragsfassung dokumentiert werden. Zusätzlich ist zu prüfen, ob der Vertrag selbst strengere Formanforderungen vorsieht. Die Neuregelung für Gewerberäume darf nicht pauschal auf Wohnraummietverträge übertragen werden.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Die Einordnung gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.


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