Mietpreisbremse bis 2029: Was bei Neuvermietungen zählt
Der gesetzliche Rahmen für die Mietpreisbremse wurde bis Ende 2029 verlängert. Die entsprechende Änderung ist am 23. Juli 2025 in Kraft getreten. Für Neuvermietungen bleibt entscheidend, ob die konkrete Wohnung in einem wirksam ausgewiesenen Gebiet mit angespanntem Wohnungsmarkt liegt.
Keine bundesweit einheitliche Mietobergrenze
Die Länder bestimmen die betroffenen Gebiete durch Rechtsverordnung. Dort darf die Miete bei Mietbeginn grundsätzlich höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Verlängerung auf Bundesebene ersetzt weder die jeweilige Landesverordnung noch die Prüfung der konkreten Wohnung.
Hessen: Die Landesverordnung läuft aus
Für Frankfurt kommt es auf die hessische Mieterschutzverordnung an. Die geltende Fassung läuft am 25. November 2026 aus. Das Land hat am 24. September 2026 den Entwurf einer Neufassung vorgelegt, nach der Frankfurt weiterhin erfasst bleibt; die Verabschiedung wird für Mitte November 2026 erwartet. Zudem hat das Amtsgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 10. Juni 2026 (Az. 33029 C 130/25) die Verlängerung der bisherigen Verordnung für unwirksam gehalten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig und bindet andere Gerichte nicht.
Ausnahmen brauchen eine belastbare Grundlage
Unter anderem für bestimmte Neubauten gelten Ausnahmen. Auch Vormiete und Modernisierung können für die zulässige Miethöhe relevant sein. Ob eine Ausnahme eingreift und welche vorvertraglichen Informationen erforderlich sind, sollte vor Abschluss des Mietvertrags geprüft werden.
Unterlagen vor der Vermietung zusammenstellen
Vermieter sollten die Vergleichsmiete, die bisherige Miethöhe und relevante Modernisierungsunterlagen nachvollziehbar dokumentieren. Für Kaufinteressenten gehört diese Prüfung zur Bewertung künftiger Mieterträge. Eine kalkulierte Neuvertragsmiete ist nur dann eine tragfähige Grundlage, wenn sie rechtlich durchsetzbar ist.
Quellen und Rechtsgrundlagen
- Bundesregierung: Verlängerung der Mietpreisbremse
- § 556d BGB
- Hessische Landesregierung: Mieterschutz soll auf 71 Kommunen wachsen (24.09.2026)
- Hessisches Wirtschaftsministerium: Fragen und Antworten zur Verlängerung der Mieterschutzverordnung
Die Einordnung gibt den Rechtsstand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.